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Widerrufsbelehrung

Entwurf — nicht rechtsgeprüft. In diesem Text stehen noch 1 offene Stellen (0 fehlende Angaben, 1 offene Entscheidungen). Sie sind im Text als <AUSFUELLEN> und <OFFEN> sichtbar gelassen und nicht überdeckt.

Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

ENTWURF — nicht rechtsgeprueft. Dieser Text wurde von einem Sprachmodell verfasst und ersetzt keine Rechtsberatung. Vor jeder Veroeffentlichung muss er von einer Anwaeltin oder einem Anwalt geprueft werden. Stand: 2026-08-09.

# Beim ersten Release gilt dieser Text nicht — und ist deshalb absichtlich nicht ausgefuellt.

Entscheidung des Betreibers vom 2026-08-18, im Wortlaut: „da wir die abos beim ersten release noch weglassen koennen wir auch die wiederrufserklaerung ausgeblendet lassen damit ist das problem noch nicht relevant".

1. Warum er nicht gilt. Beim ersten Release gibt es keine entgeltlichen Vertraege. Ohne Abonnement gibt es keinen entgeltlichen Fernabsatzvertrag, auf den sich diese Belehrung beziehen koennte. Der Text wird deshalb nicht veroeffentlicht, sondern ausgeblendet.

2. Was vor dem ersten Abo passieren muss. Er ist vor dem ersten zahlungspflichtigen Vertrag vollstaendig auszufuellen und anwaltlich zu pruefen. Alle Platzhalter unten bleiben deshalb stehen. Sie sind nicht vergessen, sie sind vertagt — und die Vertagung endet in dem Moment, in dem das erste Abonnement moeglich wird. Wer den Text vorher einblendet, blendet Luecken ein.

3. Die Ausblendung deckt nicht alles ab. Nach § 312 Abs. 1a BGB kann auch ein unentgeltlicher Vertrag ein Verbrauchervertrag sein, wenn der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt. Ob das die zehn Gratiskonten trifft, ist unklar (recht/GRATISKONTEN.md, offene Frage O-1). Diese Frage verschwindet mit dem Weglassen der Abos nicht — sie wird nur nicht mehr von ihnen ueberdeckt.

4. Die Widerrufsfunktion — erledigt am 2026-09-01 (§953.4). Hier stand bis zum 2026-09-02: „Die Widerrufsfunktion gibt es nicht … grep -ci "widerruf" ueber ui/index.html ergibt 0 … Es fehlt also nicht der Text, es fehlt der Knopf."

Das war am 2026-08-18 richtig gemessen und ist es seit §953.4 nicht mehr. Nachgemessen am 2026-09-02: 32 Treffer, und der Weg steht in der Oberflaeche (widerrufsKarte(), ui/index.html:20540) — neben dem Kuendigungsweg nach § 312k BGB, nicht statt seiner.

Der alte Satz bleibt hier stehen, weil er die Geschichte traegt. Aber er stand veroeffentlicht da, mit Datum und Messung, und wer ihn las, las eine Anklage gegen das eigene Produkt: in der Zielgruppenpruefung vom 2026-09-02 hat ein IT-Verantwortlicher genau daraus geschlossen, Diggi sei „rechtswidrig", und wollte es nicht in Betrieb nehmen. Eine Messung in einem ausgelieferten Text traegt ihr Datum und ihren heutigen Wert — sonst ist sie keine Messung mehr, sondern eine Behauptung mit Zeitstempel.

5. Was hier bewusst NICHT eingetragen wurde. Am 2026-08-18 wurden keine Angaben eingesetzt — insbesondere keine Anschrift und keine Telefonnummer. Das war die ausdrueckliche Entscheidung des Betreibers. Ein Text, der veroeffentlicht wird, veroeffentlicht auch jede Nummer, die in ihm steht; solange er ausgeblendet bleibt, gehoert keine hinein.


Vorbemerkung: fuer wen das gilt und warum hier zwei Faelle stehen

Diese Belehrung gilt nur fuer Verbraucher. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natuerliche Person, die ein Rechtsgeschaeft zu Zwecken abschliesst, die ueberwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstaendigen beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden koennen. Wer Diggi fuer sein Unternehmen bucht, ist Unternehmer nach § 14 BGB und hat kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertraegen folgt aus § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB.

Wichtig fuer die Gratiskonten: Ein Vertrag ohne Zahlungspflicht faellt nach § 312 Abs. 1a BGB trotzdem unter diese Vorschriften, wenn der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt und der Unternehmer sie nicht ausschliesslich zur Erfuellung seiner Leistungspflicht oder rechtlicher Anforderungen verarbeitet. Ob das bei den zehn Gratiskonten der Fall ist, haengt davon ab, was mit den Daten tatsaechlich geschieht — siehe offene Frage O-1. Die Frage ist am 2026-08-09 anhand des Gesetzeswortlauts und zweier befragter Sprachmodelle ausgearbeitet worden; das Ergebnis steht in recht/GRATISKONTEN.md und lautet unklar. Solange es unklar ist, gilt fuer diese Belehrung die vorsichtige Annahme: die Testkonten werden behandelt, als faenden die Vorschriften Anwendung. Das ist eine Betriebsentscheidung, keine Rechtsaussage — sie kostet nichts, wenn sie falsch ist, waehrend die Gegenannahme im Irrtumsfall eine nicht laufende Widerrufsfrist bedeutet (§ 356 Abs. 3 BGB).

Die Fallunterscheidung — offen getroffen, nicht stillschweigend

Das Gesetz behandelt Dienstleistungen und die Bereitstellung digitaler Inhalte beim vorzeitigen Erloeschen des Widerrufsrechts unterschiedlich:

DienstleistungDigitale Inhalte ohne koerperlichen Datentraeger
Erloeschen§ 356 Abs. 5 BGB§ 356 Abs. 6 BGB
entgeltlich: Erloeschen erst mitvollstaendiger Erbringung der DienstleistungBeginn der Vertragserfuellung
unentgeltlich: Erloeschen mitvollstaendiger ErbringungBeginn der Vertragserfuellung
Wertersatz bei Widerrufja, anteilig, § 357a Abs. 2 BGBnein, § 357a Abs. 3 BGB

Der Unterschied ist erheblich: bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht schon mit Beginn der Erfuellung, bei Dienstleistungen erst mit vollstaendiger Erbringung. Ein laufendes Monatsabo ist vor Ablauf des Monats nie vollstaendig erbracht.

Die getroffene Einordnung

Einordnung des Betreibers (Stand 2026-08-09): Dienstleistung, weil Diggi als Portal Leistungen und Infrastruktur bereitstellt und keine abgrenzbaren digitalen Inhalte liefert. Diese Einordnung ist rechtlich zu pruefen; sie bestimmt, welcher Absatz des § 356 BGB gilt.

Das ist keine Rechtspruefung, sondern die Angabe des Betreibers dazu, was er verkauft. Ein Sprachmodell kann diese Frage nicht entscheiden und gibt sie hier ausdruecklich nicht als geklaert aus. Was daraus folgt:

Was gegen die Einordnung spricht und trotzdem stehen bleibt: Diggi erzeugt Medien (Bilder, Video, Ton, 3D) und legt sie zum Abruf ab; das sieht einer Bereitstellung digitaler Inhalte aehnlich. Denkbar bleibt ein gemischter Vertrag, bei dem einzelne Module getrennt zu behandeln waeren. Das ist offene Frage O-2 und ist mit dieser Einordnung nicht erledigt.

Was der Wortlaut hergibt und was nicht. § 356 Abs. 5 BGB spricht von „Vertraegen ueber die Erbringung von Dienstleistungen", § 356 Abs. 6 BGB von „Vertraegen ueber die Bereitstellung von nicht auf einem koerperlichen Datentraeger befindlichen digitalen Inhalten" (Wortlaut gelesen am 2026-08-09, Q-4). Absatz 6 nennt digitale Dienstleistungen nicht. Das ist ein Hinweis darauf, dass ein Dienst, der nach § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB eine digitale Dienstleistung ist, beim Erloeschen unter Absatz 5 faellt — belegt ist damit allerdings nur, was dort steht, nicht die Auslegung. Die Zuordnung bleibt Rechtsfrage.

Was die Belehrung ausserdem enthalten muss

Die elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton)

§ 356a BGB verlangt bei Fernabsatzvertraegen, die ueber eine Online-Benutzeroberflaeche geschlossen werden, eine Widerrufsfunktion: gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" beschriftet, waehrend der Widerrufsfrist staendig verfuegbar, hervorgehoben platziert und leicht zugaenglich, mit einer zweiten Schaltflaeche „Widerruf bestaetigen" und einer unverzueglichen Eingangsbestaetigung auf einem dauerhaften Datentraeger.

Belegt am 2026-08-30, und O-3 ist damit geschlossen — die Pflicht GREIFT. Das Umsetzungsgesetz steht im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 28, verkuendet am 5. Februar 2026); § 356a BGB ist seit dem 19. Juni 2026 in Kraft, ohne Uebergangsfrist. Diggi startet am 14. Oktober 2026 — die Pflicht besteht also vom ersten Tag an und nicht erst irgendwann.

Was das kostet, wenn die Funktion fehlt: Abmahnungen, und die Widerrufsfrist verlaengert sich auf bis zu zwoelf Monate und vierzehn Tage. Ein Vertrag, den ein Kunde ein Jahr spaeter noch widerrufen kann, ist kein Vertrag.

Die Vorschrift trifft Fernabsatzvertraege, die ueber eine Online-Oberflaeche geschlossen werden. Diggi schliesst genau so ab (Luckys Antwort G1: Vertragsschluss bei der Registrierung; der Einmalcode ist ein zweiter Anmeldeweg und nicht der Vertragsschluss - nachgemessen am 2026-08-30, nachdem ich Luckys Antwort G1 zuerst ungeprueft uebernommen hatte). Dass zum Start nichts kostet, hilft nicht: seit 2022 erfasst § 312 Abs. 1a BGB auch Vertraege, in denen der Verbraucher statt Geld personenbezogene Daten gibt.

Der Textbaustein aus Gestaltungshinweis 3 der Anlage 1 gehoert deshalb in die Belehrung, und die Funktion muss in ui/ tatsaechlich gebaut sein. Sie ist es heute nicht: gemessen am 2026-08-30 gibt es eine Kuendigungskarte nach § 312k BGB (ui/index.html:19692), aber keine Widerrufsfunktion. Die Treffer auf „Widerruf" im Quelltext betreffen den Widerruf eines LOESCHANTRAGS - etwas anderes. Der Bauplan fuehrt das als p1-widerrufsfunktion.

Ein Belehrungstext, der auf einen Knopf verweist, den es nicht gibt, ist genau die Sorte Falschaussage, gegen die dieses Projekt gebaut ist.


Fassung A — GELTENDE FASSUNG (Dienstleistung, § 356 Abs. 5 BGB)

Dies ist die Fassung, die veroeffentlicht wird. Grundlage ist die Einordnung des Betreibers vom 2026-08-09 (siehe oben): Diggi ist eine Dienstleistung. Die Einordnung ist rechtlich zu pruefen. Faellt die Pruefung anders aus, gilt stattdessen die unten stehende, derzeit nicht gewaehlte Fassung.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gruenden diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist betraegt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuueben, muessen Sie uns


Lucky Hauenstein
Dr.-Roß-Straße 2A
95503 Hummeltal
Deutschland
Telefon: 016097810333
E-Mail: [email protected]
Eingetragen am 2026-08-30 aus Luckys Antworten C2 und C3 im Freigabebogen. Dieselben Angaben stehen im Impressum - § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB verlangt die Anschrift, und zwei verschiedene Anschriften in zwei Pflichttexten sind schlimmer als eine unbequeme.

mittels einer eindeutigen Erklaerung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) ueber Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie koennen dafuer das beigefuegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Einzufuegen, sobald die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB gebaut ist (Gestaltungshinweis 3 der Anlage 1): „Sie koennen Ihr Widerrufsrecht auch online unter <OFFEN 2026-08-30: Adresse der Widerrufsfunktion - die Funktion ist noch nicht gebaut, siehe den Kasten oben. Ein Belehrungstext, der auf einen Knopf verweist, den es nicht gibt, ist schlimmer als keiner> ausueben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, uebermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datentraeger (z. B. durch eine E-Mail) unverzueglich eine Eingangsbestaetigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklaerung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs."

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung ueber die Ausuebung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusaetzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, guenstigste Standardlieferung gewaehlt haben), unverzueglich und spaetestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurueckzuzahlen, an dem die Mitteilung ueber Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Fuer diese Rueckzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der urspruenglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdruecklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rueckzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen waehrend der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausuebung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiges Erloeschen des Widerrufsrechts

Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag, der Sie zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollstaendigen Erbringung der Dienstleistung, wenn Sie vor Beginn der Erbringung ausdruecklich zugestimmt haben, dass wir mit der Erbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Sie Ihre Kenntnis davon bestaetigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollstaendiger Vertragserfuellung durch uns erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB).

Bei einem Vertrag, der Sie nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet — das betrifft die kostenlosen Testkonten —, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn wir die Dienstleistung vollstaendig erbracht haben (§ 356 Abs. 5 Nr. 1 BGB). Ob die Testkonten ueberhaupt unter diese Vorschriften fallen, ist eine eigene Frage — sie ist in recht/GRATISKONTEN.md ausgearbeitet und unklar.

Was daraus fuer den Bau folgt. § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB verlangt zwei Dinge, die im Bestellvorgang tatsaechlich passieren muessen und die kein Belehrungstext ersetzt: eine ausdrueckliche Zustimmung zum Beginn vor Ablauf der Frist (Buchstabe a) und eine ausdrueckliche Kenntnisbestaetigung, dass das Widerrufsrecht mit vollstaendiger Erfuellung erlischt (Buchstabe c). Fehlt eines davon, erlischt das Widerrufsrecht nicht.

Buchstabe b ist hier nicht einschlaegig — nach dem Wortlaut. § 356 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b verlangt die Uebermittlung der Zustimmung auf einem dauerhaften Datentraeger nur „bei einem ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertrag" (Wortlaut gelesen am 2026-08-09). Ein ueber die Webseite geschlossener Fernabsatzvertrag ist kein solcher Vertrag. Ob Diggi jemals Vertraege ausserhalb von Geschaeftsraeumen schliesst, ist eine Frage an den Betrieb, nicht an den Text; solange nein, bleibt Buchstabe b aussen vor.

Der praktische Punkt bei einem Monatsabo. Eine laufend erbrachte Dienstleistung ist vor Ablauf des Abrechnungszeitraums nie „vollstaendig erbracht". Nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht deshalb bei einem laufenden Monatsabo waehrend der ersten vierzehn Tage praktisch nicht — es bleibt bestehen, und es faellt Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB an. Das ist die Folge der gewaehlten Einordnung und keine Nebenwirkung, die sich wegformulieren laesst.


Nicht gewaehlte Fassung — Bereitstellung digitaler Inhalte (§ 356 Abs. 6 BGB)

Diese Fassung wird nicht veroeffentlicht. Grund: Der Betreiber hat Diggi am 2026-08-09 als Dienstleistung eingeordnet — als Portal, das Leistungen und Infrastruktur bereitstellt und keine abgrenzbaren digitalen Inhalte liefert. Damit gilt § 356 Abs. 5 BGB und nicht § 356 Abs. 6 BGB.

Warum sie trotzdem hier steht. Die Einordnung ist die Angabe des Betreibers und keine Rechtspruefung. Wenn eine Anwaeltin oder ein Anwalt zu dem Ergebnis kommt, dass Diggi (oder ein einzelnes Modul) digitale Inhalte bereitstellt, ist dieser Text die dann geltende Belehrung. Wer ihn loescht, muss ihn im Zweifel neu schreiben — und merkt womoeglich nicht, dass die Entscheidung ueberhaupt einmal getroffen wurde.

Widerrufsrecht, Fristbeginn, Ausuebung und die Folgen des Widerrufs lauten wie in Fassung A, mit zwei Unterschieden:

Kein Wertersatz. Der Absatz zum angemessenen Betrag entfaellt. Widerrufen Sie einen Vertrag ueber die Bereitstellung von nicht auf einem koerperlichen Datentraeger befindlichen digitalen Inhalten, haben Sie keinen Wertersatz zu leisten (§ 357a Abs. 3 BGB).

Vorzeitiges Erloeschen des Widerrufsrechts — frueher als in Fassung A:

Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag, der Sie zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

(§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB)

Bei einem Vertrag, der Sie nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn wir mit der Vertragserfuellung begonnen haben (§ 356 Abs. 6 Nr. 1 BGB).

Was daraus fuer den Bau folgt: Die vier Voraussetzungen sind keine Textbausteine, sondern vier Dinge, die im Bestellvorgang tatsaechlich passieren muessen — zwei ausdrueckliche Haken (Zustimmung und Kenntnisbestaetigung), ein protokollierter Beginn der Erfuellung und eine versandte Bestaetigung nach § 312f BGB. Fehlt eines davon, erlischt das Widerrufsrecht nicht, egal was in der Belehrung steht.


Muster-Widerrufsformular

Wortlaut nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Fundstelle). Die Platzhalter in eckigen Klammern sind vom Betreiber zu ersetzen.


Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann fuellen Sie bitte dieses
Formular aus und senden Sie es zurueck.)

- An
  Lucky Hauenstein
  Dr.-Roß-Straße 2A, 95503 Hummeltal, Deutschland
  [email protected]

- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen
  Vertrag ueber den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der
  folgenden Dienstleistung (*)

- Bestellt am (*)/erhalten am (*)

- Name des/der Verbraucher(s)

- Anschrift des/der Verbraucher(s)

- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

- Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

Hinweis zur Abweichung vom amtlichen Muster: Anlage 2 verlangt in der Kopfzeile Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Unternehmers. Der gesetzliche Text schreibt „An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufuegen]". Das ist oben so uebernommen. Die Umlaute im Formular sind hier als ae/oe/ue/ss geschrieben, weil dieser Block ein Codeblock ist; im veroeffentlichten Formular gehoeren die Umlaute ausgeschrieben („fuellen" -> „füllen", „zurueck" -> „zurück", „ueber" -> „über").


Quellen

Norm / BelegFundstelle
Q-1§ 312 Abs. 1a BGB — Anwendungsbereich bei Bereitstellung personenbezogener Daten statt Zahlunghttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html
Q-2§ 312g BGB — Widerrufsrecht und Ausnahmekataloghttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
Q-3§ 355 BGB — 14 Tage, Beginn mit Vertragsschluss, Absendung genuegthttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html
Q-4§ 356 BGB — Fristbeginn (Abs. 2 Nr. 2), Hoechstfrist (Abs. 4), Erloeschen bei Dienstleistungen (Abs. 5) und bei digitalen Inhalten (Abs. 6)https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html
Q-5§ 356a BGB — elektronische Widerrufsfunktion, Beschriftung, Bestaetigungsfunktion, Eingangsbestaetigunghttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html
Q-6§ 357a BGB — Wertersatz; Abs. 3: kein Wertersatz bei digitalen Inhalten ohne koerperlichen Datentraegerhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357a.html
Q-7Inkrafttreten des § 356a BGB am 19.06.2026 — Sekundaerquellen, Primaerquelle fehlthttps://www.noerr.com/de/insights/umsetzungsgesetz-zum-widerrufsbutton-veroeffentlicht · https://www.ihk.de/hannover/hauptnavigation/recht/wirtschafts-und-wettbewerbsrecht2/wettbewerbsrecht/widerrufs-button-6779328
Q-8Artikel 246a § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB — Belehrungspflicht, Musterprivileg, Hinweis auf vorzeitiges Erloeschenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html
Q-9Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB — Muster-Widerrufsbelehrung samt Gestaltungshinweisenhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253anlage_1.html
Q-10Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB — Muster-Widerrufsformularhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253anlage_2.html
Q-11§ 312f BGB — Vertragsbestaetigung (Voraussetzung in § 356 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. d)https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312f.html
Q-12§ 327 Abs. 2 Satz 2 BGB — Begriff der digitalen Dienstleistung (Abgrenzung zu „digitalen Inhalten" in § 356 Abs. 6 BGB)https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327.html

Im Wortlaut gelesen am 2026-08-09: Q-1 (§ 312 BGB), Q-2 (§ 312g BGB, Absatz 1 bis 3 vollstaendig — der Ausnahmekatalog enthaelt keinen Tatbestand fuer unentgeltliche digitale Dienste), Q-3 (§ 355 BGB), Q-4 (§ 356 BGB vollstaendig, Absatz 1 bis 6), Q-12 (§ 327 BGB vollstaendig).

Ungeprueft, weil der Wortlaut fuer diesen Entwurf nicht nachgelesen wurde: Q-5 (§ 356a BGB), Q-6 (§ 357a BGB), Q-8 (Artikel 246a § 1 EGBGB), Q-9 (Anlage 1), Q-10 (Anlage 2), Q-11 (§ 312f BGB). Was sich auf diese Eintraege stuetzt, ist eine Wiedergabe aus zweiter Hand.


Was noch fehlt

Luecken, die der Betreiber ausfuellen muss (7):

FeldBemerkung
L-1Name des Unternehmersin Belehrung und Formular, zweimal
L-2Vollstaendige AnschriftGestaltungshinweis 2 der Anlage 1 verlangt sie ausdruecklich
L-3TelefonnummerGestaltungshinweis 2 der Anlage 1 verlangt sie ausdruecklich
L-4E-Mail-Adressein Belehrung und Formular
L-5Adresse der elektronischen Widerrufsfunktionnur wenn § 356a BGB greift
L-6~~Entscheidung Fassung A oder Fassung B~~ erledigt am 2026-08-09Der Betreiber hat sich fuer die Dienstleistungs-Fassung (Fassung A, § 356 Abs. 5 BGB) entschieden. Die andere steht als „Nicht gewaehlte Fassung" weiter im Text. Die Einordnung selbst ist noch rechtlich zu pruefen — siehe O-2
L-7Umlaute im veroeffentlichten Formular ausschreibensiehe Hinweis oben

Offene Fragen an die Rechtsberatung (5):